Die Satzung

Satzung des TCB 2000 Darmstadt e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05. Dezember 2015

(eingetragen durch das Amtsgericht Darmstadt auf dem Registerblatt “ VR 2946 Nummer 6″ am 16.12.2015)

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Symbole
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bessungen 2000 Darmstadt e.V.“ (Abkürzung: TCB 2000 Darmstadt e.V.) und hat seinen Sitz in Darmstadt.
2. Der Verein ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter dem Aktenzeichen VR 2946 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Farben des Vereins sind „Blau und Grün“.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat folgende Zwecke:
a) die Pflege und Förderung des Tennissports auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.
b) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren. Alle Aktivitäten und Veranstaltungen dienen sportlichen Zwecken und der Gemeinschaftspflege.
c) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen. Diese Zwecke werden durch Unterhaltung einer Sportstätte (Tennisanlage), eines Vereinsheims, durch Trainingsangebote, Wettkämpfe und Tennisturniere, gezielte Förderung der Jugendarbeit und des Breitensports erreicht.
2. Der Verein ist eine überparteiliche, überkonfessionelle und von wirtschaftlichen Interessen unabhängige Vereinigung. Die Zugehörigkeit des Vereins zu einer politischen oder konfessionellen Vereinigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand kann für Vorstandsmitglieder die Zahlung einer Ehrenamtspauschale im Rahmen der rechtlich geltenden Bestimmungen beschließen. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, eines Fachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im Hessischen Tennisverband e.V. und im regionalen Sportkreis.
2. Über den Beitritt zu weiteren Fachverbänden entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
– ordentlichen und außenordentlichen aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Außerordentliche aktive Mitglieder sind
– Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
– Gastmitglieder, die zeitlich begrenzt aufgenommen werden.
Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Tennissport betreiben.
Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Eine Umwandlung von passiver in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er bedarf der schriftlichen Kündigung bis spätestens 01. November des laufenden Kalenderjahres.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen:
a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins
b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) wegen wiederholten unsportlichen Verhaltens
d) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
4. Vor dem Ausschluss ist in den Fällen a) bis c) dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. In allen Fällen ist die Entscheidung über den Ausschluss mit Einschreiben zuzustellen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ehrenausschusses. Das Einlegen der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern und Gastspielern einzuschränken.
3. Den passiven Mitgliedern steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nur gegen Zahlung eines vom Vorstand festgesetzten Entgeltes zu.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
5. Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
6. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
7. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft im TCB verpflichtet
1. zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Abgaben.
2. unter Einhaltung der Satzung die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu verwalten.
3. zur Einhaltung der in den Mitgliederversammlungen und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Ordnungen.

§ 10 Beiträge
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Über die Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, in der Einzelheiten zum Beitragswesen geregelt werden.

§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen, außerordentlichen und passiven Vereinsmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Jahresberichts
d) Genehmigung des Haushaltsplans
e) Entlastung des Vorstands
f) Befassung mit der Planung des Vorstands
g). Beschlussfassung über Anträge zur Arbeit des Vorstands
h) Beschlussfassung über die Beiträge
i) Einsetzen von Ausschüssen
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
k) Wahl eines Ehrenausschusses
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einberufen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder es von mindestens 1/20 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen. Für die Einladung gilt Ziffer 5 und 8.
5. Termin und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zugegangen sein. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an seine zuletzt mitgeteilte Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mailadresse gerichtet worden ist. Der Zustellung per Faxanschluss oder die E-Mail kann schriftlich widersprochen werden. Die Einladung ist zusätzlich auszuhängen im Eingangsbereich des Vereinsgebäudes, Hinter der Rennbahn 1, 64285 Darmstadt.
6. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstands
b) Finanzbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Aussprache
e) Entlastung des Vorstands
f) Neuwahlen
g) Bestätigung des Jugendwartes
h) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
i) Beitrags- und Satzungsänderungen
j) Haushaltsplan
k) Anträge
l) Verschiedenes
7. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail des Vereins, einzureichen. Über Anträge, die später eingebracht werden, wird abgestimmt, wenn die Mitgliederversammlung diese als dringlich anerkennt; ausgenommen sind Anträge auf Beitrags – und Satzungsänderungen.
8. Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Teilnahme von Gästen zulassen.
10. Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder, ausgenommen Jugendliche unter 16 Jahren und Gastmitglieder. Auftragnehmer des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
11. Für die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse genügt die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Herrscht bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
12. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an jedes stimmberechtigte Mitglied verschickt werden.
13. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
14. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die Mehrheit beschließt die geheime Abstimmung.
15. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der Referentin / dem Referenten für Finanzen
d) der / dem Schriftführer(in)
e) der Jugendreferentin / dem Jugendreferenten
f) der Referentin / dem Referenten für Internet und neue Medien
g) der Referentin / dem Referenten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
h) der Referentin / dem Referenten für Baumaßnahmen und Instandhaltung der Gebäude und der Tennishalle
i) der Referentin / dem Referenten für Baumaßnahmen und Instandhaltung der Platzanlage
j) der Referentin / dem Referenten für die Hallenvermietung
k) der Referentin / dem Referenten für den Wettkampfsport
l) der Referentin / dem Referenten für den Breitensport
m) der Referentin / dem Referenten für die Beitrags – und Mitgliederverwaltung
n) der Referentin / dem Referenten für gesellige Veranstaltungen
o) der Referentin / dem Referenten für Sonderaufgaben (z.B. Internationales Turnier)
2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Leitung und Geschäftsführung des Tennisvereins Bessungen 2000 Darmstadt
b) Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
c) Abschluss der Anstellungsverträge
d) Aufstellung des Haushaltsplans
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Erledigung aller sonstigen, nicht der Mitgliederversammlung obliegenden Angelegenheiten
g) Einrichtung von Ausschüssen zu besonderen Aufgabenstellungen
3. Der Vorstand beschließt die Verteilung einzelner Aufgaben und regelt diese durch eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6. Die Sitzungen des Vorstands werden mindestens einmal pro Quartal abgehalten.
7. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Sie können sich an den Abstimmungen mit einer Stimme beteiligen.
8. Scheidet die Finanzreferentin / der Finanzreferent vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die Kasse, Bücher und alle von dem Vorstandsmitglied verwahrten Schriftstücke an den Vorstand abzugeben. Sie / er muss innerhalb 30 Tagen nach Ausscheiden abrechnen, bleibt jedoch dem Verein bis zu der so rasch wie möglich vorzunehmenden Rechnungsprüfung verantwortlich. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen.
9. Ist ein Mitglied des Vorstands verhindert, sein Amt zu verwalten, so kann der Vorstand dessen Geschäfte einem anderen Vorstandsmitglied übertragen oder, falls mit einer längeren Verhinderung zu rechnen ist, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
10. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende, die/der Finanzreferent/in und die/der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. Zum Erwerb, zur Veräußerung oder Veränderung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten, bedarf der gesetzliche Vorstand der Zustimmung des gesamten Vorstands.

§ 14 Die Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst alle jugendlichen Mitglieder des Vereins. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung und wählt die Jugendreferentin/ den Jugendreferenten. Diese(r) bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Jugendversammlungen werden durch die Jugendreferentin / den Jugendreferenten einberufen und geleitet.
3. Die Jugendreferentin / der Jugendreferent und die / der Jugendsprecher(in) vertreten den Verein in allen die Jugend betreffenden Fragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

§ 15 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird vor der Mitgliederversammlung durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und der Belege sowie die Führung der Vereinskassen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Geprüfte Belege sind abzuzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung sollte in einem schriftlichen Bericht festgehalten werden und dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugeleitet werden.
In der Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten und den Mitgliedern zur Entlastung der/des Finanzreferentin/en eine Empfehlung abzugeben.
4. Der Vorstand hat die Arbeit der Kassenprüfer zu unterstützen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 16 Ehrungen
1. Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 25/40/50 Jahre angehört haben, erhalten als Anerkennung eine Ehrenurkunde.
2. Anerkannt werden auch die Jahre, die das Mitglied der Tennisabteilung der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. angehörte.
3. Für besondere Verdienste kann der Vereinsehrenbrief verliehen werden.
4. Als Auszeichnung können besondere Ehrenzeichen verliehen werden.

§17 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zum Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Fahrzeuge und Wertgegenstände. Er haftet für Unfallschäden bei Vereins- und Sportveranstaltungen nur insoweit, als diese durch die von dem Verein abgeschlossene Unfall – und Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins, Zusammenschlüsse, Abteilungsgründungen
1. Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit anderen Sportvereinen, sowie die Gründung von Abteilungen kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an jedes stimmberechtigte Mitglied verschickt werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wird diese Mehrheit in der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung, der Zusammenschluss oder die Neugründung in einer zweiten Mitgliederversammlung, die frühestens vier Wochen nach der ersten stattfindet, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Schlussbestimmungen
Diese von der Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2015 beschlossene Fassung der Satzung, tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Darmstadt, den 9.12.2015
Roland Ohnacker        Sabine Heilmann
1. Vorsitzender            2. Vorsitzende