TCB 2000 DARMSTADT e.V.
SATZUNG
Satzung des TCB 2000 Darmstadt e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 25. April 2000
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennisclub Bessungen 2000 Darmstadt e.V." (Abkürzung: TCB
2000 Darmstadt e.V.) und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein ist unter diesem Namen
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter dem Aktenzeichen 8 VR 2946 ein-
getragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein hat folgende Ziele:
1. Pflege und Förderung des Tennissports.
2. Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren. Alle Aktivitäten
und Veranstaltungen dienen sportlichen Zwecken und der Gemeinschaftspflege.
3. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Diese Ziele werden durch Unterhaltung einer Sportstätte (Tennisanlage), eines Vereins-
heims, durch Trainingsangebote, Wettkämpfe und Tennisturniere, gezielte Förderung der
Jugendarbeit und des Breitensports erreicht.

(2) Der Verein ist eine überparteiliche, überkonfessionelle und von wirtschaftlichen Interes-
sen unabhängige Vereinigung. Die Zugehörigkeit des Vereins zu einer politischen oder kon-
fessionellen Vereinigung ist ausgeschlossen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwe-
cke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder des Vorstandes
und andere Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes,
eines Fachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für den vorge-
sehenen Zweck verwendet werden.

§ 4 Farben, Symbole und Auszeichnungen
(1) Die Farben des Vereins sind "Blau und Grün"
(2) Vereinssymbol ist der "Bessunger Lapping" mit Tennisschläger.
(3) Als Auszeichnung werden besondere Vereinsnadeln verliehen.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tennisverband
e.V. Über den Beitritt zu weiteren Fachverbänden entscheidet der Vorstand.

§7 Mitgliedschaft
(1) Jeder kann - ohne Ansehen von Beruf, Rasse und Religion - Mitglied werden. Er / Sie
muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

(2) Der Verein führt als Mitglieder:
1. ordentliche und außerordentliche aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

Außerordentliche, aktive Mitglieder sind:
1. Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
2. jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das
18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
3. Gastmitglieder, die zeitlich begrenzt aufgenommen werden.

Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, die
Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern und Gastmitgliedern einzuschränken.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die
aber keinen Tennissport betreiben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 der Satzung.
Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand grundsätzlich nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
Eine Umwandlung von passiver in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Jugendliche unter 18 Jahren
benötigen die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Er bedarf der schriftlichen Kündigung bis
spätestens 01. November des laufenden Kalenderjahres.
2. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Ver-
zug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten auf Beschluss des Vorstandes.
Dem Auszuschließenden / der Auszuschließenden ist Gelegenheit zu geben, münd-
lich oder schriftlich - vor der Entscheidung - zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
4. durch Tod der natürlichen Person.

(6) Beim Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist
umgehend zurückzugeben.

§8 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Tennisclub Bessungen 2000 Darmstadt besonders verdient ge-
macht haben, können - auf Vorschlag des Vorstandes - durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 9 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Be-
achtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Den passiven Mitgliedern steht das Recht die Sporteinrichtungen zu benutzen, nur gegen
Zahlung eines vom Vorstand festgesetzten Entgeltes zu.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten.

(4) Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder (§ 7) genießen im übrigen alle Rechte,
die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederver-
sammlung.

(5) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
Sie haben - mit Ausnahme der Studenten und der in Ausbildung stehenden Mitglieder über
16 Jahre - kein aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.

(6) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer
teilzunehmen.

(7) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitrags-
leistungen befreit.

§10 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenen Pflichten zu erfüllen.

(2) Mitglieder über 16 Jahre sind bei allen Versammlungen des Vereins voll antrags- und
stimmberechtigt.

(3) Mitglieder haben die Pflicht, unter Einhaltung der Satzung die Zwecke des Vereins nach
Kräften - zu fördern und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu verwalten.

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11 der Satzung.

§11 Beiträge
(1) Der Verein kann - zur Erfüllung seiner Aufgaben - einen Aufnahmebeitrag erheben.

(2) Der Verein erhebt Beiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Tennisbeitrag
zusammensetzen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit
dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

(3) Die Höhe eines möglichen Aufnahmebeitrages sowie der Beiträge und Sonderbeiträge
(die zur Spielberechtigung führen) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Jugendversammlung

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen, außerordentlichen, und pas-
siven Vereinsmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Entgegennahme des Jahresberichts
4. Genehmigung des Haushaltsplans
5. Entlastung des Vorstands
6. Befassung mit der Planung des Vorstands
7. Beschlussfassung über Anträge zur Arbeit des Vorstands
8. Beschlussfassung über die Höhe von Beiträgen
9. Einsetzen von Ausschüssen
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
11. Wahl des Ehrenausschusses

(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstand innerhalb der ersten
drei Monate des Geschäftsjahres einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(5) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher. Sie
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung postalisch, durch Aushang im Clubhaus und in der
Vereinszeitung.

(6) Die Tagesordnung soll enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Finanzbericht
3. Entlastung
4. Neuwahlen
5. Bestätigung des Jugendwartes
6. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
7. Haushaltsvorschlag
8. Anträge auf Beitrags- und Satzungsänderungen
9. Verschiedenes

(7) Über Anträge zur Tagesordnung, die später als vier Tage vor der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, wird abgestimmt, wenn die Mitgliederversammlung diese als dringlich
anerkennt. Ausgenommen sind Anträge auf Beitrags - und Satzungsänderungen.

(8) Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leiten die Ver-
sammlung.

(9) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das
Protokoll aufzunehmen

(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen
werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder es von mindestens 20 der Mitglieder
durch schriftlichen Antrag unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt
wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen nach Ein-
gang des Antrages durchzuführen. Für die Einladung gilt 5) und 7).

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Herrscht bei Vor-
standswahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(12) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von der anwesenden Mitglieder. An-
träge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an jedes
ordentliche Mitglied verschickt werden.

(13) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Teil-
nahme von Gästen zulassen.

§14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

1. der / dem 1. Vorsitzenden
2. der / dem 2. Vorsitzenden
3. einem / einer weiteren Vorsitzenden
4. der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten
5. der Kassenführung
6. der / dem Schriftführerin)
7. der Jugendreferentin / dem Jugendreferenten
8. der Pressereferentin / dem Pressereferenten für Öffentlichkeitsarbeit
9. der Referentin / dem Referenten für Baumaßnahmen und Instandhaltung der Ge-
bäude und der Tennishalle
10. der Referentin / dem Referenten für die Hallenvermietung
11. der Referentin / dem Referenten für die Platzanlage
12. der Referentin / dem Referenten für den Wettkampfsport
13. der Referentin / dem Referenten für den Breitensport
14. der Referentin / dem Referenten für die Beitrags - und Mitgliederverwaltung
15. der Referentin / dem Referenten für gesellige Veranstaltungen

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Leitung und Geschäftsführung des Tennisclubs Bessungen 2000 Darmstadt
2. Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
3. Abschluss der Anstellungsverträge
4. Aufstellung des Haushaltsvorschlags
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Erledigung aller sonstigen, nicht der Mitgliederversammlung obliegenden Angelegen-
heiten
7. Einrichtung von Ausschüssen zu besonderen Aufgabenstellungen

(3) Der Vorstand beschließt die Verteilung einzelner Aufgaben und regelt diese durch eine
Geschäftsordnung.

(4)Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Über das Ergebnis der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzuferti-
gen.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vor-
standsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden mindestens einmal pro Quartal abgehalten.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen
und dort das Wort zu ergreifen. Sie können sich an den Abstimmungen mit einer Stimme
beteiligen.

(8) Scheiden die Finanzreferentin / der Finanzreferent oder die Kassenführerin / der Kas-
senführer vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die Kasse, Bücher und alle von dem Vor-
standsmitglied verwahrten Schriftstücke an den Vorstand abzugeben. Sie / er muss innerhalb
30 Tagen nach Ausscheiden abrechnen, bleibt jedoch dem Verein bis zu der so rasch wie
möglich vorzunehmenden Rechnungsprüfung verantwortlich. Der Vorstand ist berechtigt,
jederzeit Rechnungslegung zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen.

(9) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der erste Vorsitzende, die beiden weiteren
Vorsitzenden, die / der Finanzreferent(in) sowie der / die Schriftführerin) an. Eine zeitlich
begrenzte Erweiterung durch Vorstandsmitglieder kann durch den Vorstand beschlossen
werden.

(10) Ist ein Mitglied des Vorstandes verhindert, sein Amt zu verwalten, so kann der Vorstand
dessen Geschäfte einem anderen Vorstandsmitglied übertragen oder, falls mit einer längeren
Verhinderung zu rechnen ist, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung
bestimmen.

(11) Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, die beiden 2.
Vorsitzenden und der / die Finanzreferent(in). Der Verein wird gerichtlich und außerge-
richtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. Zum Erwerb, zur Ver-
äußerung oder Veränderung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten, bedarf der
gesetzliche Vorstand der Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 14 Abs. 1.

§ 15 Die Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung umfasst alle jugendlichen Mitglieder des Vereins. Die Jugend-
versammlung gibt sich eine Jugendordnung und wählt die Jugendreferentin/ den Jugendrefe-
renten. Diese(r) ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Jugendordnung ist
nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Die Jugendversammlungen werden durch die Jugendreferentin / den Jugendreferenten
einberufen und geleitet.

(3) Die Jugendreferentin / der Jugendreferent und die / der Jugendsprecher(in) vertreten den
Verein in allen die Jugend betreffenden Fragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und
Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung (§13) aus dem Kreis der ordent-
lichen Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwort-
lich. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes ( § 14 ) sein. Wiederwahl ist
nur einmal zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnun-
gen und der Belege sowie die Führung der Vereinskassen sachlich und rechnerisch zu prü-
fen. Die Prüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Geprüfte Belege sind abzuzeichnen.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und dem Vorstand
spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. In der Mitgliederversamm-
lung haben die Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten und den Mitgliedern zur Entlastung der
Finanzreferentin / des Finanzreferenten und der Kassenführerin / dem Kassenführer eine
Empfehlung abzugeben. Der Vorstand hat die Arbeit der Kassenprüfer zu unterstützen und
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§17 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zum Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen mitge-
brachten Kleidungsstücke, Fahrzeuge und Wertgegenstände. Er haftet für Unfallschäden bei
Vereins- und Sportveranstaltungen nur insoweit, als diese durch die von dem Verein abge-
schlossene Unfall - und Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins, Zusammenschlüsse, Abteilungsgründungen
Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit anderen Sportvereinen, sowie die
Gründung von Abteilungen kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an
jedes ordentliche Mitglied verschickt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wird diese Mehrheit in der ersten Mitgliederver-
sammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung, der Zusammenschluss oder die Neugrün-
dung in einer zweiten Mitgliederversammlung, die frühestens vier Wochen nach der ersten
stattfindet, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be-
schlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-
günstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittel-
bar und ausschließlich für gemeinnützige, den Sport und die Jugend fördernde Zwecke zu
verwenden hat.

§ 19 Ehrungen
(1) Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 25 bzw. 50 Jahre angehört haben, erhalten
als Anerkennung eine Ehrenurkunde. Für besondere Verdienste kann der Vereinsehrenbrief
verliehen werden. Anerkannt werden auch die Jahre, die das Mitglied der Tennisabteilung
der Tumgemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. angehörte.

(2) Darüber hinaus verleiht der Verein folgende Ehrenzeichen:
1. Die Verdienstnadel
2. Die silberne Ehrennadel
3. Die goldene Ehrennadel
Über die Verleihung der goldenen Ehrennadel entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des
Ehrenausschusses.

§ 20 Auslegung der Satzung
Über die Auslegung der Satzung entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
 

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